Sattelmobil Hettgen

Thomas Hettgen
Adelkampstrasse 97a
45147 Essen

Mobil: 0152 / 08615498
Mail: info@sattel-mobil.de
Webseite: www.sattlernrw.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich: (1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Sattelmobils Hettgen– nachstehend Auftragnehmer – gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote und Verträge mit deren Kunden nachstehend auch Auftraggeber. Abweichungen oder mündliche Abreden hiervon bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch, Vertragsabschluss: (1) Die in den Preislisten, des Auftragnehmers enthal- tenden Angaben und Angebote sind unverbindlich und freibleibend. (2) Mit einer Auftragserteilung zum Besuch zwecks Vermessung durch den Auftraggeber wird dieser für den nächstmöglichen Besuch eingeplant. Für den Besuch, die Vermessung und Beratung ist eine Vergütung in Höhe von 50,00 € (fünfzig Euro) durch den Auftraggeber im voraus zu zahlen. Nur im Falle des Vertrags- schlusses und Durchführung /Erfüllung durch den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die zu zahlende Endvergütung in voller Höhe angerechnet. Ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher: Kommt der Vertragsschluss zustande, so kann der Auftraggeber, wenn er Verbraucher ist, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Sattelmobil Hettgen – Essener Str 162 – 45529 Hattingen Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Kunde (Verbraucher) die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Kunde (Verbraucher) insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie es dem Kunden (Verbraucher) etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Der Kunde (Verbraucher) kann die Wertersatzpflicht i.ü. vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde (Verbraucher) hat die Kosten der Rücksendung zu tragen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Kunde (Verbraucher) innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen – betreffend Warenlieferungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind

§ 4 Lieferfristen/Übergabe: Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.

§ 5 Rücktritt vom Vertrag: Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz verlangen. Bei Rücktritt bis zum 30-sten Tag nach Auftragserteilung werden 10 %, bei Rücktritt bis zum 60-sten Tag nach Auftragserteilung werden 20% der Kaufsumme fällig, ab dem 61-sten bis 90-sten Tag 50%.

§ 6 Testsättel: (1) Testsättel sind ihrer entsprechenden Bestimmung nach zu verwenden. Ihre Passgenaigkeit kann erst nach endgültiger Anpassung zugesagt werden. Bei Bedarf kann ein Leihsattel zur Verfügung gestellt werden. Die Leihgebühr beträgt 7€ pro Tag. (2) Für die fristgerechte Rückgabe ist ausschließlich der Tester (Vertragsparner) verantwortlich. Die Firma Sattellmobil Hettgen ist nicht verpflichtet den Testsattel bzw. Leihsattel abzuholen. Bei Verzögerungen wird eine Vergütung der Nutzung wie folgt berechnet: ab den 61-sten Tag über Testende 50%, ab den 91-sten Tag über Testende 75% des Wertes des Testsattels. Leihsättel werden wie Testsättel behandelt.

§ 7 Haftung bei Verlust: Der Tester ( Vertragspartner) ist im vollen Umfang für den entstandenen Schaden haftbar und hat den entstandenen Schaden binnen 30 Tagen zu begleichen.

§ 8 Erstes Aufpolstern/Aufpolsterungsarbeiten: (1) Das erste Aufpolstern innerhalb von 3 Monaten(90 Tagen) seit Übergabe des Sattels für das vermessene Pferd ist kostenlos. Danach weiter erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten sind vergütungspflichtig.(2) Erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten–vgl. auch § 9- stellen keine Nachbesserung i.S. der gesetzlichen Gewährleistung dar.

§ 9 Besonders zu beachtende Hinweise für die Benutzung eines neuen – neu angepassten -Sattels: Nach Anpassung eines Sattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten: Die korrekte Positionierung des Sattels (hinter dem Schulterblatt) ist, ggf. durch ertasten, sicherzustellen. Durch den neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenbemuskelung und das Fettgewebe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd Saison-, Krankheits- oder Fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen – insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich und empfehlenswert ist. Hinsichtlich der Vergütungspflicht ist § 8 zu beachten. Der erworbene Sattel sollte nur für das Pferd verwendet werden, für welches der Sattel angepasst wurde. Jeder Wechsel auf ein anderes Pferd hat eine Veränderung des Sattelkissens zur Folge. Nicht nur der Sitz des Reiters sondern auch unterschiedlich verwendete Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der Ingebrauchnahme. Es wird weiter empfohlen, den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen. Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Auftragnehmer daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen . Sollten aus den o.g. Gründen Nachpolster-, Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung i.S. der Gewährleistung zu verstehen.

§ 10 Gewährleistung: (1) Verbraucher haben dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel, d.h. Mängel, die so offen zutage liegen, dass diese auch ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, innerhalb von 2 Wochen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Ander- enfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. (2) Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die vollständige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. (3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung entstanden sind, vgl. auch § 9.

§ 11 Verjährung der Gewährleistungsansprüche: (1) Für neu hergestellte Sachen, die beim Auftragnehmer erworben werden, gilt eine Gewährleistung von 1 Jahr, bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre. (2) Für den Erwerb von gebrauchten Waren gilt generell eine Gewährleistung von 1 Jahr. (3) Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware. (4) Ausgeschlossen hiervon sind Verschleißteile sowie Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt entstanden sind.

§ 12 Zahlungsbedingungen: Sofort netto. Ab dem 11-ten Tag wird der Vertragspartner ohne weitere Information in Verzug gesetzt.

§ 13 Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug des Kunden und auch bei ansonsten vertragswidrigem Verhalten ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 14 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Letzte Aktualisierung 05.09.2022